hero
20. Dez. 2021

Werbung für Sportwetten im Internet – Was nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag zu beachten ist

Der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist seit dem 1. Juli 2021 in Kraft. Dieser hat sowohl eine Liberalisierung für Sportwetten- und Glücksspielanbieter als auch die Aufhebung des grundsätzlichen Verbots von Werbung für erlaubnisfähige Online-Glücksspielangebote mit sich gebracht. Das bedeutet hingegen nicht, dass Werbung für erlaubnisfähige Glücksspielangebote wie Sportwetten nunmehr schrankenlos möglich ist – vielmehr ist eine Reihe von Regelungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der Werbung zu beachten. Der folgende Beitrag konzentriert sich auf die wichtigsten Voraussetzungen und Einschränkungen zulässiger Werbung für Sportwetten nach dem neuen gesetzlichen Rahmen. Ein Gastbeitrag von unserem Sportbusiness Club Mitglied FREY Rechtsanwälte. 

Kaum eine Branche ist ähnlich präsent im Sportsponsoring, wie die der Sportwettenanbieter. Die Werbung für Sportwetten wird grundsätzlich durch den GlüStV reguliert. Mit der Neufassung sind vom Gesetzgeber bestimmte Erleichterungen aber auch neue Regelungen eingeführt worden, die die Medien- und Sportbranche im Hinblick auf das Bewerben von Sportwetten beachten muss.

Sportwetten sind erlaubnisfähiges Glücksspiel nach GlüStV

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne diese Erlaubnis sind ausdrücklich verboten. Ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis ist demnach auch die Werbung nicht zulässig, Verstöße können sanktioniert werden.

Ein Glücksspiel im Sinne des GlüStV liegt dann vor, wenn die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt und die Gewinnchance entgeltlich erworben wurde. Kein Glücksspiel sind daher Spiele und (eSport-) Wettkämpfe, für deren Ergebnis nicht der Zufall, sondern vor allem das Wissen und das Können der Spieler für den Spielausgang entscheidend sind. Etwas anderes gilt für Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses. Sie werden als Glücksspiel behandelt. Für die nunmehr nach GlüStV erlaubnisfähigen Sportwetten ist ausdrücklich geregelt, dass es sich bei ihnen um Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses handelt. Unter einem Sportereignis wird der sportliche Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln verstanden.

Werbung für erlaubte Sportwetten grundsätzlich zulässig

Im Grundsatz bleiben Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele im Internet verboten. Während nach den Vorgängerregelungen zum jetzigen GlüStV Sportwetten im Internet grundsätzlich verboten und nur unter einer sogenannten Experimentierklausel zugelassen wurden, sind sie jetzt grundsätzlich erlaubnisfähig. Der Inhaber einer Erlaubnis (früher Konzession) darf für sein erlaubtes Glückspiel werben oder durch Dritte bewerben lassen. Eine gesonderte Werbeerlaubnis muss nicht mehr eingeholt werden. Vielmehr kann die zuständige Behörde in der Sportwetten-Erlaubnis individuelle Regelungen zu Art und Umfang der Werbung treffen.

Unter unerlaubte Glücksspiele fallen daher nur noch Angebote von privaten Anbietern, deren Angebot nicht den Vorgaben des GlüStV oder den Auflagen aus der erteilten Erlaubnis entsprechen und die über keine gültige Erlaubnis verfügen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Online-Sportwetten-Anbieter bei grenzüberschreitenden Angeboten immer dann dem deutschen Glücksspielrecht unterliegen, wenn die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Angebot auch von Deutschland aus gegeben ist. Das gilt auch, wenn sie ihren juristischen Sitz im (europäischen) Ausland haben. Sie bedürfen also in dem Fall einer Erlaubnis nach GlüStV. Eine nicht den Anforderungen des GlüStV entsprechende Lizenz in ihrem Herkunftsland ist nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nicht ausreichend.

Die heute bereits zulässigen Angebote finden sich in der „White List aller Veranstalter von Sportwetten mit einer gültigen Sportwettkonzession“ des noch zuständigen Regierungspräsidiums Darmstadt. Zwar ist mit dem neuen GlüStV für die Glücksspielaufsicht die „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“ mit Sitz in Halle (Saale) zuständig. Da die neue Behörde aber voraussichtlich erst am 1. Januar 2023 voll einsatzfähig sein wird, gelten bis dahin Übergangsvorschriften, wonach die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen, das Regierungspräsidium Darmstadt, für die weitere Erlaubniserteilung bei Sportwetten und deren Werberegulierung zuständig bleibt.

Kombination von Sportwetten mit anderen Glücksspielangeboten unter einer Dachmarke rechtlich herausfordernd

In der Praxis ist für Werbetreibende Vorsicht geboten, wenn der Sportwetten-Anbieter neben zulässigen Sportwetten weitere Glücksspielangebote im Internet unter derselben Dachmarke anbietet, für die nur unzureichende Lizenzen ausländischer Glücksspielbehörden vorliegen oder die von den deutschen Behörden beziehungsweise Gerichten für Deutschland als nicht ausreichend erachtet werden. In diesen Fällen infiziert das nicht erlaubte Glücksspiel die zulässigen Sportwettangebote, ein Bewerben der Dachmarke sollte unterlassen werden.

Ein weitere, in der Praxis nicht unbedeutende Konstellation ist die Kombination des Sportwetten-Anbieters von zulässigen Sportwetten mit anderen zulässigen Glücksspielangeboten unter derselben Dachmarke beziehungsweise Internetdomain. Eine Verlinkung auf den Sportwetten-Bereich der Werbepartner ist auch nach neuem GlüStV grundsätzlich möglich. Das setzt voraus, dass jedes zulässige Glücksspielangebot einen selbständigen und grafisch abgetrennten Bereich hat und in dem einen Bereich nicht für Glücksspiele des anderen Bereichs geworben oder sonst zum Spiel aufgefordert wird. Der Wortlaut und insbesondere der in den Erläuterungen zum GlüStV beschriebene Zweck der neuen Regelungen deuten darauf hin, dass eine Verlinkung auf den Sportbereich nicht gleichzeitig als Werbung für die anderen Bereiche einzuordnen ist.

In der Praxis werden so oft Sportwetten mit mittlerweile erlaubnisfähigen virtuellen Automatenspielen (Slots) oder Online-Poker-Angeboten kombiniert. Hat also der beworbene Glücksspielanbieter eine Erlaubnis zum Angebot zum Beispiel von Poker, ist eine Verlinkung in den Sportwetten Bereich rechtlich unbedenklich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für virtuelle Automatenspiele oder Online-Poker-Angebote ein Werbeverbot in der Zeit zwischen 6 und 21 Uhr gilt. Vom Verbot wird auch die Werbung für die gemeinsame Dachmarke umfasst. Ein Bewerben der Sportwetten sollte in der genannten Zeit in Kombination mit der Dachmarke nur unter ausdrücklichem Hervorheben des Sportwetten-Angebots erwogen werden.

Die Werbung für Sportwetten unterliegt einer Reihe rechtlicher Restriktionen

Auch wenn Werbemöglichkeiten für erlaubte Sportwetten im Grundsatz zulässig sind, gelten sie nicht schrankenlos. Der GlüStV sieht auch bei der Bewerbung erlaubter Glücksspiele verschiedene Einschränkungen für die Werbung vor. Die Gestaltung der Werbung muss sich dabei an den für alle Werbeformen geltenden Grundsätzen, den allgemeinen Werbevorgaben und insbesondere den speziellen Werbevorgaben für Sportwetten messen lassen. Wie ausgeführt, können sich weitere Werbebeschränkungen auch aus der Sportwetten-Erlaubnis der Erlaubnisbehörde ergeben.

Vor diesem Hintergrund sollten sich Werbetreibende immer versichern, dass der Anbieter des beworbenen Glücksspielangebots über die erforderliche Erlaubnis verfügt und ggf. die Vorlage der Erlaubnis verlangen, die neben den gesetzlichen auch konkrete, auf den im Einzelfall bezogene Werbebeschränkungen enthalten kann.

Grundsätze der glücksspielrechtlichen Werberegulierung gelten auch für Sportwetten

Für die Gestaltung von Werbung sind unabhängig vom beworbenen Angebot und der Werbeform einige Grundsätze zu beachten. So darf die Werbung nach Art und Umfang nicht den allgemeinen Zielen des GlüStV „zuwiderlaufen“ und nicht „übermäßig“ sein. Diese Regelung verbietet vor allem Werbung, die übermäßige Spielanreize schafft. Mithilfe dieser offenen Tatbestände wird den Aufsichtsbehörden ein weiter Spielraum eröffnet, gegen Werbung vorzugehen. Nach den Erläuterungen zum GlüStV, „ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Werbemaßnahme, des beworbenen Glücksspiels und dessen Gefährlichkeit im Einzelfall zu entscheiden“, ob eine konkrete Werbung dagegen verstößt.

Auch Werbung, die sich speziell an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Gruppen richtet, ist verboten. Nach der Begründung zum GlüStV betrifft das insbesondere Werbung, die in einem Kontext erfolgt, der bevorzugt oder überwiegend Minderjährige anspricht. Praktisch wirkt sich dieses Verbot auf die Wahl des Werbemediums (z. B. Nutzung von Kanälen, die vorzugsweise von Minderjährigen verwendet werden) sowie der Gestaltung der Werbung (z. B. Verwendung von kindgerechter Sprache etc.) aus.

Irreführende Werbung ist auch im Glücksspielrecht verboten. Das gilt ebenso wie das sog. „Trennungsgebot“ zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für alle Werbeformen.

GlüStV formuliert spezifische Werbevorgaben bei Sportwetten

Neben den allgemeinen Grundsätzen bestehen zusätzliche Restriktionen für bestimmte Glücksspielangebote bzw. Werbeformen:

So ist zum Beispiel die Werbung über Telekommunikationsanlagen (Telefonanrufe, SMS, ähnliche Nachrichtendienste, nicht aber E-Mail) grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für personalisierte Werbung, die nur ausnahmsweise zulässig ist, immer aber die Einwilligung des Spielers voraussetzt.

Bei der Vergütung für den Werbetreibenden ist zu beachten, dass diese nicht variabel, d.h. abhängig von dem Grad der finanziellen Interaktion von Spielern mit dem Beworbenen, ausgestaltet sein darf. Ein Vergütungsmodell, dass die Vergütung für Links umsatz-, einzahlungs-, oder einsatzabhängig ausgestaltet ist unzulässig.

Für die Werbung für Sportwetten hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen aufgestellt: Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verboten. In den „Zeitraum vor der Übertragung“ sollen nach der Begründung zum GlüStV jedenfalls der Zeitraum einer Vorberichterstattung und die Zeiträume fallen, in denen Zuschauer des Sportereignisses regelmäßig bereits den Übertragungskanal verfolgen. Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden. Nicht erfasst ist die Anzeige von Live-Zwischenständen auf der Internetseite eines Wettanbieters. Auch Dachmarkenwerbung sowie Sportwetten-Werbung in Bezug auf andere Sportereignisse bleiben von dem Verbot unberührt. Das Anzeigen von Quoten für das konkrete Spiel im Liveticker während des Spiels ist dagegen unzulässig.

Ebenfalls verboten ist die Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären. In Stadien ist auf Trikot- und Banden nur Dachmarkenwerbung erlaubt.

Werbung für Wetten im Bereich des eSports bleibt im rechtlichen Graubereich

Nicht nur im klassischen Sport hat sich der Markt für Sportwetten in den letzten Jahren zu einem Multi-Milliardenmarkt entwickelt. Fast alle namhaften Wettanbieter haben in ihrem Online-Repertoire eigenständige eSport-Wettbereiche, in denen vor allem die großen Titel wie League of Legends, Counter-Strike (CS:GO), Dota 2 oder Starcraft 2 vertreten sind aber zum Beispiel auch Wetten auf Hearthstone, Heroes of the Storm (HOTS), Call of Duty (CoD), Overwatch, FIFA Soccer, World of Tanks oder PlayerUnknown’s Battlegrounds (PUBG) platziert werden können. Trotz dieses eindeutigen Trends ist die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit von eSport-Wetten und damit der Werbung für diese nach dem neuen GlüStV nicht eindeutig geklärt.

Zulässigkeit von eSport-Wetten nach GlüStV nicht explizit geregelt

Der rechtliche Rahmen für eSport-Wettangebote in Deutschland wird auch durch den GlüStV bestimmt, da sie Glücksspiel im oben genannten Sinne darstellen. Ist also eine Erlaubnis bzw. Lizenz für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten erteilt, dürfen, unter Beachtung der zuvor dargestellten Restriktionen, auch Dritte mit der Durchführung der Werbung im Internet beauftragt werden. Was aber gilt für eSport-Wettangebote? Hierfür ist die Frage entscheidend, ob eSport-Wetten nach GlüStV als erlaubnisfähige Sportwetten angesehen werden können. Leider haben es die Länder im Rahmen des neuen GlüStV versäumt, trotz der steigenden Bedeutung von eSport-Wetten eine rechtliche Klarstellung vorzunehmen.

Die Definitionen von „Sportwette“ und „Sportereignis“ sind unverändert in den neuen GlüStV überführt worden. Mangels einer rechtlichen Anerkennung des eSports als Sport bleibt die glücksspielrechtliche Handhabe von eSport-Wetten ungeklärt. Die Länder haben im Bewusstsein der noch offenen Diskussion um die Anerkennung des eSports eine eindeutige Klärung im GlüStV unterlassen. Die Frage der Erlaubnisfähigkeit von eSport-Wetten als Unterfall der Sportwette wurde von den zuständigen Aufsichtsbehörden verneint. Ein behördliches Vorgehen gegen Wettanbieter oder Werbetreibende wurde aber bisher unterlassen, obwohl – dieser restriktiven Auffassung folgend – Online-Wettangebote auf eSport-Ereignisse als unerlaubtes Glücksspiel zu qualifizieren wären. Dem folgend, wäre ebenso die Werbung für eSport-Wettangebote in Rundfunk und Internet unzulässig. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass die Werbung für (unzulässige) eSport-Wettangebote zulässige Sportwett-Angebote eines Wettanbieters „infizieren“ könnte (s.o.).

Es muss abgewartet werden, ob die bisherige Rechtsauffassung auch von der neu zu schaffenden Aufsichtsbehörde vertreten wird oder ob man mit Blick auf eine kohärente, zeitgemäße Regelung des Glücksspielsektors eSport unter die sehr weit gefasste Definition des „Sportereignisses“ fasst. Es steht jedoch zu befürchten, dass die Glücksspielaufsicht hier bis zur Klärung der Frage der Anerkennung des eSports keine klare Position beziehen wird und Wettanbieter wie Werbetreibende bzw. Rundfunkveranstalter oder Streaming-Anbieter gezwungen sind, in einer „rechtlichen Grauzone“ zu agieren.

Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden

Verstöße gegen die vorgenannten Handlungen können eine Untersagungsverfügung durch die Aufsichtsbehörde nach sich ziehen. Sie können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Gemäß § 284 Abs. 4 StGB ist die Werbung für öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis strafbar. Wenn für das Sportwetten-Angebot des Beworbenen eine behördliche Erlaubnis vorliegt, besteht demnach keine Gefahr. Im Hinblick auf Slots und Online-Poker liegt derzeit häufig keine behördliche Erlaubnis, sondern nur eine Duldung vor. Eine Strafbarkeit wird jedoch in der Regel nicht in Betracht kommen, da diese nach herrschender Meinung verwaltungsakzessorisch ist.

Fazit

Die Werbung für Sportwetten ist grundsätzlich erlaubt, doch müssen Werbetreibende eine Reihe restriktiver Vorgaben aus dem GlüStV beachten. Ein Teil dieser Vorgaben bleibt, wie es die rechtlich nicht eindeutige Handhabe von eSport-Wetten zeigt, trotz wirtschaftlicher Relevanz im Unklaren. Der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Bundesländer in Halle wird daher vor allem auch bei der Ausgestaltung der Werberegulierung eine entscheidende Rolle zukommen.

Der Autor Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Frey, LL.M. (Brügge) ist Partner der Kanzlei FREY Rechtsanwälte Partnerschaft in Köln, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und für Sportrecht. Er ist Honorarprofessor für Medien- und Sportrecht an der University of Applied Science Europe. Er ist Herausgeber des Praxishandbuchs „eSport und Recht“.

Foto: FREY Rechtsanwälte

Meist geklickt

Torrico wird Commercial Director bei Transfermarkt

Die digitale Fußball-Plattform Transfermarkt ergänzt ihr Führungsteam um Simon Torrico (43).

Huschen verstärkt Geschäftsführung von Hertha BSC

Ralf Huschen (45) legt sein Amt als Geschäftsführer Finanzen des SC Paderborn nieder und ergänzt Thomas E. Herrich ab Juli als Geschäftsführer von Hertha BSC.